Jedes Jahr fordern rund 200.000 Brände in Deutschland durchschnittlich 400 Tote. Gefährlich ist dabei meist nicht das Feuer selbst, sondern die Rauchentwicklung. 70 Prozent der Opfer verunglücken nachts, weil unsere Sinne während des Schlafs die beißenden Gerüche nicht wahrnehmen. Aus diesem Grund gilt seit Juni 2016 bundesweit die Rauchmelderpflicht: Damit im Ernstfall das lautstarke Signal eines Rauchmelders selbst Tiefschläfer hochschrecken lässt und ihnen wertvolle Zeit zur Flucht verschafft. Rolf Mertens, Versicherungsexperte von ERGO, gibt einen Überblick über die Rauchmelderpflicht in Deutschland und erklärt, in welchen Räumen Rauchmelder Pflicht sind und wer sich um Anschaffung und Wartung kümmern muss.
Rauchmelderpflicht von Bundesland zu Bundesland verschieden
Die Rauchmelderpflicht in Deutschland ist nicht einheitlich geregelt, sondern Sache der Länder. 2003 führte Rheinland-Pfalz als erstes Bundesland eine Pflicht für Rauchmelder ein. Seit Juni 2016 gilt diese Pflicht deutschlandweit und zwar für alle Neu- und umfangreiche Umbauten sowie für Bestandsbauten. „Für bestehende Gebäude gibt es allerdings eine sogenannte Übergangsfrist, die von Bundesland zu Bundesland variiert. Bereits Ende 2015 ist diese zum Beispiel für die Länder Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt abgelaufen“, erläutert Versicherungsexperte Rolf Mertens von ERGO. „In Bayern gilt die Übergangsfrist bei bestehenden Wohnungen dagegen noch bis 31. Dezember 2017, in Thüringen bis zum 31. Dezember 2018.“ Eine Übersicht über die unterschiedlichen Fristen findet sich im Internet beispielsweise unter http://rauchmelderpflicht.net oder in den Bauordnungen des jeweiligen Bundeslandes. Diese können Eigentümer und Mieter im Bauamt erfragen.
In welchen Räumen sind Rauchmelder Pflicht?
Die Bauordnungen der Länder haben einheitlich festgelegt, dass in jedem Schlaf- und Kinderzimmer sowie in Fluren, die als Rettungsweg dienen, ein Rauchmelder installiert sein muss. „Dient das Wohnzimmer manchmal auch als Schlafraum, beispielsweise für Gäste, oder ist Teil des Fluchtwegs, dann ist der Einbau eines Rauchmelders hier ebenfalls gesetzlich verpflichtend“, informiert der ERGO Versicherungsexperte. Für einen optimalen Schutz sollten Hausbesitzer außerdem ihren Keller und ihr Dachgeschoss mit Rauchmeldern ausstatten und darauf achten, dass in jeder Etage mindestens ein Gerät pro Flur hängt. Räume wie Küche oder Bad, in denen viel Dampf entsteht, sind von der Pflicht ausgenommen, da es dort zu Fehlauslösungen kommen kann. „Wer dennoch auf Nummer sicher gehen möchte, kann zum Beispiel in der Küche auf einen Melder mit Stummschaltfunktion zurückgreifen. Die Alarmfunktion können Bewohner dann beispielsweise nur nachts einschalten“, weiß der Experte von ERGO. Ebenfalls wichtig zu wissen: Da Kinder meist einen besonders tiefen Schlaf haben, wachen einige trotz des lautstarken Signals nicht auf. Es empfiehlt sich daher, sogenannte Funkrauchmelder zu verwenden. Sie haben den Vorteil, dass in allen anderen Zimmern sofort auch der Alarm einsetzt – unabhängig davon, wo der Brandherd ist. So können die Eltern schnell reagieren.
Wer ist für Installation und Wartung verantwortlich?
Für die Umsetzung der Rauchmelderpflicht sind in allen Bundesländern die Eigentümer beziehungsweise die Vermieter verantwortlich. Der Vermieter kann den Rauchmelder entweder selbst anbringen oder die Installation in Auftrag geben. Da es sich um eine einmalige Anschaffung handelt, darf der Vermieter diese Kosten nicht über die Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Allerdings kann er die Anschaffungskosten als Modernisierungsmaßnahme auf die Kaltmiete aufschlagen – aber nur elf Prozent der Anschaffungskosten pro Jahr. Bei der Installation ist zu beachten, dass das Gerät möglichst in der Mitte des Raums mit mindestens einem halben Meter Abstand zur Wand angebracht wird. Für die Wartung des Rauchmelders gibt es keine einheitlichen Regelungen. In einigen Bundesländern wie zum Beispiel in Bayern oder Nordrhein-Westfalen ist der Mieter dafür verantwortlich, in Rheinland-Pfalz oder Thüringen der Vermieter. Die geltende Regelung können Vermieter und Mieter in der Landesbauordnung nachlesen oder bei den örtlichen Behörden erfragen. „In jedem Fall ist es wichtig, die Funktionsfähigkeit des Geräts einmal pro Jahr zu testen“, erklärt Rolf Mertens. „Dabei geht es darum, ob die akustischen und optischen Signale funktionieren, die Raucheindringöffnung frei ist und die Batterie funktionstüchtig.“ Wer sich die Prüfung selbst nicht zutraut, sollte dafür einen Fachmann beauftragen.
Verstoß gegen die Rauchmelderpflicht
Trotz der bundesweiten Rauchmelderpflicht gibt es in privaten Wohnungen keine staatliche Kontrolle. Lediglich bei Neu- oder umfangreichen Umbauten erfolgt in der Regel eine Abnahme durch das Bauamt. Wer eine Wohngebäudeversicherung hat, ist jedoch gemäß Versicherungsvertrag verpflichtet, den gesetzlichen Vorgaben auch nachzukommen.
Quellennachweis: ERGO Presseservice
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