(djd). Bevor man sich an den neuen vier Wänden erfreuen darf, steht etwas an, auf das die meisten Menschen gut verzichten könnten: der Umzug. Viel Vorbereitung ist dafür nötig, und auch am großen Tag kann einiges schief gehen. Hier sind vier Rechtstipps.
Parkplatznot: Wer darf Schilder aufstellen?
Für einen Umzug kann man vorübergehende Halteverbotszonen oder Ausnahmen von einer Park- oder Halteverbotsregelung bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen. Dort erhält man meist auch die behördlichen Verkehrszeichen für die Reservierung des benötigten Platzes. Missachtet jemand am Umzugstag die Schilder, kann man sich mit dem Ausstellungsprotokoll und der behördlichen Genehmigung an Polizei und Ordnungsamt wenden – die den Falschparker notfalls abschleppen lassen. „Wer über keine Genehmigung verfügt und selbst eine Halteverbotszone konstruiert, macht sich im Schadensfall haftbar und muss mit einem Bußgeld rechnen“, warnt Roland-Partneranwältin Katalin Winkler aus der Kanzlei Kahlert Padberg Rechtsanwälte in Hamm/Westfalen.
Freundschaftsdienst: Wer haftet für Schäden?
Helfen Freunde und Bekannte beim Umzug, trägt der Umziehende das Risiko für Schäden. Denn ein Freund soll für seine Gefälligkeiten nicht auch noch bestraft werden – es sei denn, er handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Auch für Schäden an der Immobilie gilt: Der Mieter haftet für seine Helfer, da sie seine „Erfüllungsgehilfen“ im Rahmen des Umzugs sind. Wer umzieht, sollte daher seine Versicherungsbedingungen überprüfen und eventuell die Police auf Gefälligkeitsschäden ausweiten.
Umzugsunternehmen: Wer kommt für Schäden auf?
Ein Umzugsunternehmen haftet dagegen in der Regel – aber nur bei Schäden bis 620 Euro pro Kubikmeter Umzugsgut. „Wertvolle Dinge sollten daher mit einer gesonderten Transportversicherung bedacht werden“, rät Winkler. Das Umzugsunternehmen haftet nur für selbst verursachte Schäden. Wer dem Spediteur zur Hand geht und dabei einen Schaden verursacht, hat keine Schadensersatzansprüche. Zudem sehen Speditionen in den AGBs oft Haftungsausschlüsse vor. Äußerlich erkennbare Schäden müssen dem Unternehmer spätestens am Tag nach dem Umzug schriftlich angezeigt werden, versteckte Schäden innerhalb von 14 Tagen.
Verletzungspech: Wer ist verantwortlich?
„Verletzt sich ein Umzugshelfer aus Unachtsamkeit selbst, ist das sein Risiko. Die gesetzliche Unfallversicherung ist dafür nicht zuständig“, so Katalin Winkler. Falls der Umziehende den Unfall verursacht hat, etwa weil er auf eine Gefahrenquelle nicht hingewiesen hat, kann auch er in Anspruch genommen werden. Ist ein Umzugsunternehmen tätig, greift für die Mitarbeiter die gesetzliche Unfallversicherung.
Veröffentlicht von:
- Alexandra Rüsche gehört seit 2009 der Redaktion Bauen-Wohnen-Aktuell.de an. Sie schreibt als Journalistin über Hausbau, Inneneinrichtung, Energiesparen, Gartengestaltung, Pflanzen und Haustiere, sowie Innovationen. Alexandra ist Mitglied im DPV (Deutscher Presse Verband - Verband für Journalisten e.V.). Sie ist über die Mailadresse der Redaktion erreichbar: redaktion@bauen-wohnen-aktuell.de
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