Gegen nervige Mitmieter kann man unter Umständen auch rechtlich vorgehen
Ständig laut wummernde Musik, stapelweise müffelnde Mülltüten vor der Wohnungstür, betrunkene Pöbeleien im Treppenhaus, Drohungen gegen Mitbewohner – wenn ein Mieter aus der Rolle fällt, kann er seinen Nachbarn das Leben ganz schön schwer machen. Immer wieder kommt es wegen solcher Dinge zu Streitigkeiten. Wie aber kann man sich gegen schlimme Quälgeister wehren? „Der Mieter hat gegen einen störenden Mitmieter einige Reaktionsmöglichkeiten, obwohl er in keinem Vertragsverhältnis zu ihm steht“, erklärt Rechtsanwalt Daniel Khan vom Interessenverband Mieterschutz e.V.
Unnötiger Lärm kann mit einem Bußgeld geahndet werden
Foto: djd/Interessenverband Mieterschutz e.V.
Gibt ein Nachbar beispielsweise im wahrsten Sinne des Wortes keine Ruhe, kann die Polizei oder das Ordnungsamt benachrichtigt werden. So liege laut Khan bei unnötigem Lärm nach Paragraph 117 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes ein Verhalten vor, dass mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Auf zivilrechtlichem Weg stehe dem Mieter der Wohnung ein Unterlassungsanspruch gegen den störenden Mieter zu. Dieser könne mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden. „Das setzt aber voraus, dass die Störung erheblich ist, also beispielsweise der Lärm gesetzliche Grenz- und Richtwerte überschreitet. Auch bei strafrechtlich relevanten Beleidigungen oder Drohungen kann das Opfer Polizei und Gerichte einschalten“, so Daniel Khan. Weitere Möglichkeiten habe der Mieter allerdings nicht, vor allem keine, um den Störenfried loszuwerden. Er müsse immer den Weg über den gemeinsamen Vermieter gehen. Der wiederum könne den Nachbarschaftsschreck abmahnen und dann bei wiederholtem Fehlverhalten fristlos wegen Störung des Hausfriedens kündigen. Unter www.iv-mieterschutz.de gibt es weitere Informationen und fachkundigen Rat.
Wenn der Vermieter nicht einschreitet
Reagiert der Vermieter auf Beschwerden nicht und ergreift er keine entsprechenden Maßnahmen, verstößt er selbst gegen seine Pflichten aus dem Mietvertrag. Der geplagte Mieter kann dann zum Beispiel seinen eigenen Mietvertrag unter Umständen fristlos kündigen oder seine monatliche Miete mindern. Besonders letzteres ist ein effektives Druckmittel gegen den untätigen Vermieter. Betroffene sollten sich aber vorher vom Experten über das genaue Prozedere unterrichten lassen. Denn sie tragen bei Mietminderung die Beweislast für einen bestehenden Mangel.
Veröffentlicht von:
Letzte Veröffentlichungen:
Aktuell11. November 2016Moderne Sensorschalter punkten mit Funktion und Optik
Aktuell10. November 2016Innendämmung: Mineralische Baustoffe verbinden Energiesparen mit Wohnqualität
Aktuell9. November 2016Vor einem Kaminkauf sollten sich Verbraucher gut beraten lassen
Aktuell8. November 2016Mit einem Wintergarten aus Holz ist man der Natur besonders nah