Mit den Herbstwinden weht auf Mieter und Eigentümer wieder eine lästige, aber unumgängliche Aufgabe zu: die Bürgersteige müssen vom Laub befreit werden. „Hat die Gemeinde die Pflicht zum Kehren auf die Hausbesitzer übertragen, sind sie für deren Verkehrssicherheit verantwortlich. Deshalb lasten auf ihnen auch die finanziellen Folgen, wenn Passanten auf glitschigem Herbstlaub ausrutschen und sich verletzen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Wissenswertes, wer Besen bei Fuß stehen muss und rund um den Versicherungsschutz hat die Verbraucherzentrale NRW in den folgenden Tipps zusammengestellt:
Wie oft muss gekehrt werden?
Es gibt keine genauen Regelungen, wie häufig der Besen geschwungen werden muss. Türmt sich das Laub zu Bergen, müssen Mieter oder Hausbesitzer häufiger Einsatz zeigen. Andererseits ist es nicht zumutbar, den Blätterwald den ganzen Tag über zu lichten. Das bedeutet zugleich: Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden zieht automatisch Schadenersatzansprüche nach sich. Im Streitfall prüfen Richter nämlich, ob der Fußgänger den Unfall nicht durch allzu sorgloses Verhalten mitverschuldet hat.
Wer ist in der Pflicht?
In der Regel vereinbaren Eigentümer mit ihren Mietern, dass diese für den Herbstputz auf dem Bürgersteig zu sorgen haben. Doch selbst wenn dies im Mietvertrag schriftlich festgehalten ist, bleibt der Eigentümer in der Pflicht, die regelmäßige und ordnungsgemäße Reinigung zu kontrollieren. Für den Fall, dass ein Vermieter seinen Mieter schadenersatzpflichtig machen will, weil dieser es mit der Laubbeseitigung nicht so genau genommen hat, tritt in der Regel die Privathaftpflicht des Mieters ein. In Anlagen mit Eigentumswohnungen sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam in der Pflicht, dass Passanten durch Herbstlaub nichts Schlimmes passiert.
Welche Versicherung springt bei Schäden ein?
Hausbesitzer, beziehungsweise Besitzer von selbst genutzten Eigenheimen, Eigentums- und Ferienwohnungen schützt die Privathaftpflichtversicherung vor Schadenersatzforderungen von Fußgängern, die sich durch glitschiges Herbstlaub verletzt haben. Bei Besitzern von Mehrfamilienhäusern oder Vermietern von Einfamilienhäusern tritt deren Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht ein, wenn Passanten durch herbstliche Rutschpartien Blessuren davongetragen haben. Verunglückt ein Fußgänger in Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen, kann dieser sich mit berechtigten Ansprüchen an allen Eigentümern schadlos halten. Auch denkbar, dass sich der Verunglückte dann einen Eigentümer zwecks Haftung aussucht – und dieser das Geld dann von den übrigen Miteigentümern wieder eintreiben muss. Die Haftung der Eigentümer gilt übrigens auch dann, wenn die Eigentumswohnung vermietet wurde.
Welche Geräte und Betriebszeiten sind erlaubt?
Laubbläser helfen beim Zusammentreiben der Blätter – erzeugen aber auch Lärm. Deshalb dürfen sie nur zwischen 9 und 13 Uhr und zwischen 15 und 17 Uhr betrieben werden, an Sonn- und Feiertagen gar nicht. Manche Kommunen regeln dies in ihren Satzungen anders. Über die Lautstärke des Laubbläsers informiert das Energielabel auf dem Gerät. Mit Lautstärken zwischen 85 und 110 Dezibel entspricht der Pegel eines Benzin-Laubsaugers dem Lärm an einer stark befahrenen Straße. Beschwerden über Lärm außerhalb der erlaubten Zeiten können dem Ordnungsamt gemeldet werden. Billiger und Nerven schonender ist der gute alte Rechen, der auch nach Feierabend zum Einsatz kommen darf.
Weitere Infos wer haftet und wohin mit dem Laub gibt‘s in einer Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW (Kontakte unter www.verbraucherzenztrale.nrw/beratung-vor-ort) oder im Internet unter www.verbraucherzentrale.nrw.de/laub. Das Verbrauchertelefon der Verbraucherzentrale NRW bietet ebenfalls donnerstags zwischen 10 und 12 Uhr unter 0900-1-89 79 60 (1,86 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise variieren) eine Rechtsberatung zu Versicherungsschäden.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW
Veröffentlicht von:
- Alexandra Rüsche gehört seit 2009 der Redaktion Bauen-Wohnen-Aktuell.de an. Sie schreibt als Journalistin über Hausbau, Inneneinrichtung, Energiesparen, Gartengestaltung, Pflanzen und Haustiere, sowie Innovationen. Alexandra ist Mitglied im DPV (Deutscher Presse Verband - Verband für Journalisten e.V.). Sie ist über die Mailadresse der Redaktion erreichbar: redaktion@bauen-wohnen-aktuell.de
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Danke, dass Sie neben dem Winterdienst auch den Herbstdienst erwähnen. Gerade für alte Leute ist die Rutschgefahr hoch. Ob man bei einem Unfall dann den Rechtsweg geht ist fraglich. Unseren Kindern macht Herbstlaub Fegen noch Spass, daher sieht es vor unserer Tür gut aus. Bei Schnee im Winter lassen wir jedoch die Profis ran.
Als Hausbesitzer weiß ich nur zu gut wie wichtig es ist sich ordentlich um seine Pflichten zu kümmern. Wir haben eine Verantwortung dafür, sobald jemand unser Grundstück betritt. Danke dass Sie nochmal die Betriebszeiten hier erwähnen. Neben meinem Haus steht ein Restaurant und da ist es nochmal anders. Sie beauftragen einen Schneeräumdienst besonders für Gewerbe.