„Wir wohnen nicht, um zu wohnen, sondern wir wohnen, um zu leben.“, stellte einst der deutsche Theologe Paul Johannes Tillich in zeitloser Richtigkeit fest. Die eigene Wohnung ist vielen Deutschen auch heutzutage der Mittelpunkt ihres Lebens. Trautes Heim, Glück allein – hierzulande meistens im Rahmen eines Mietvertrags: Statistiken zufolge lebt ein Groß- teil der Deutschen zur Miete – im Jahr 2015 waren es rund 35 Millionen. Für sie gelten andere Bestimmungen und Richtlinien als für Eigentümer von Wohnungen oder Häusern. Deutschland, einig Mieterland? Nicht immer, denn um viele Fragen des täglichen Zusammenlebens ranken sich Mythen und Missverständnisse. Nina Henckel, die Pressesprecherin von Vonovia, eines der größten deutschen Wohnungsunternehmen, gibt Antworten auf Fragen, die sich viele Mieter stellen:
1. Kann mir das Rauchen in meiner Wohnung verboten werden?
„Nein, das Rauchen in einer Mietwohnung kann grundsätzlich nicht verboten werden, da es einen vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache darstellt. Das gilt auch auf dem Balkon. Allerdings sollten Mieter v.a. draußen darauf achten, dass ihre Nachbarn nicht vom Tabakrauch beeinträchtigt werden. Und im Hausflur oder dem Treppenhaus ist das Rauchen natürlich nicht gestattet.“
2. Darf mein Vermieter die Miete einfach immer weiter erhöhen?
„Nein, jeder Vermieter ist an den Mietspiegel gebunden, der Erhöhungen in laufenden Mietverhältnissen nur im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete erlaubt. Das geht außerdem nur, wenn die Miete zum Zeitpunkt, ab dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten nicht verändert wurde. Zudem gibt es seit dem Jahr 2015 die sog. „Mietpreisbremse“, wonach bei einer Wiedervermietung die Miete nicht höher als 10% der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen darf. Es gibt aber auch Ausnahmen: Wenn der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hat, ist er nach § 559 BGB berechtigt, die Miete zu erhöhen.“
3. Ist das Grillen auf dem Balkon erlaubt?
„Das hängt zunächst davon ab, ob der Mietvertrag hierzu eine Auskunft gibt. Ist dort ein Grillverbot niedergelegt, dann muss sich der Mieter daran halten. Wird im Mietvertrag keine Regelung getroffen, ist das Grillen auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt. Aber es gibt Verhaltensregeln, an die sich die Mieter auch im Interesse ihrer Nachbarn halten sollten. Diese betreffen vor allem die Rauch- und Geruchsentwicklung sowie die Lautstärke. Wir raten unseren Mietern z.B. zu einem Elektrogrill. Mit diesem entsteht viel weniger Rauch und die Nachbarn werden vom eigenen Grillvergnügen weniger beeinträchtigt.“
4. Darf ich in meiner Wohnung Umbaumaßnahmen vornehmen?
„Ob die Mieter ihre Wohnung renovieren können oder nicht, hängt davon ab wie aufwändig die Arbeiten sind. Kleine Renovierungsarbeiten, etwa das Streichen mit neuen Wandfarben oder die Lackierung der Türen bedürfen keiner Genehmigung des Vermieters – will man aber Umbauarbeiten durchführen, die in die Bausubstanz eingreifen, muss man das vorab von seinem Vermieter bewilligen lassen.
5. Ich ziehe um. Wann muss ich mich ummelden?
„Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass ich mich bis spätestens 14 Tage nach dem erfolgten Umzug beim zuständigen Bürgeramt ummelden muss. Aber je nach Region kann die Terminvergabe beim Bürgeramt einige Zeit in Anspruch nehmen. Deshalb sollte man sich rechtzeitig mit der Behörde in Verbindung setzen, damit man nicht in Zeitdruck gerät. Mitzubringen sind dann der Mietvertrag, die Einzugsbestätigung des Wohnungsgebers, der Personalausweis und das ausgefüllte Anmeldeformular, das man sich auf der Homepage der Meldebehörde herunterladen kann.“
6. Darf ich in einer Mietwohnung Haustiere halten oder muss ich mir das vom Vermieter genehmigen lassen?
„Kleine Haustiere wie Hamster, Zierfische oder Schildkröten dürfen ohne Genehmigung in der Wohnung gehalten werden, so lange ihre Zahl überschaubar bleibt, sie keine Schäden verursachen
und die Nachbarn nicht stören. Bei Hunden und Katzen liegt der Fall anders, hier muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden. Eine generelle Vertragsklausel im Sinne von „Haustiere sind verboten“ ist aber nicht wirksam”
7. Darf ich meine Wohnung untervermieten?
„Hierzu muss man immer Rücksprache mit dem Vermieter halten. Wenn die Wohnung komplett untervermietet werden soll, entscheidet der Vermieter, ob er das genehmigt oder nicht. Wenn die Wohnung nur teilweise und aus nachvollziehbaren Gründen, z.B. wegen eines Auslandssemesters untervermietet werden soll, ist das zulässig und der Vermieter erteilt seine Zustimmung.“
Quellennachweis: GeSK
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