Ob für die Gartenarbeit, den Innenausbau oder Renovierungen: Manche Werkzeuge oder Maschinen brauchen passionierte Heimwerker nur selten. Statt die teuren Geräte zu kaufen, können sie diese in vielen Heimwerker- oder Baumärkten und bei speziellen Verleihfirmen auch ausleihen. Worauf Hobbybastler beim Mieten von Rüttelplatte und Co. achten sollten, fasst Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice), zusammen.
Im Frühsommer sind viele Hobbyhandwerker in Renovierlaune: Das Parkett könnte einen Abschliff gebrauchen, im Garten soll ein kleiner Teich her und das Holz für den neuen Carport liegt schon lange im Keller. Doch manche Bauarbeiten rund um Heim und Garten sind nur einmal oder sehr selten nötig. Die dafür benötigten Geräte sind oft teuer und sperrig. Gerade bei Großgeräten wie einem Dampfstrahler, Minibagger oder einer Parkettschleifmaschine ziehen deshalb viele Heimwerker ein geliehenes Gerät einem Gekauften vor. „Doch rund um den Maschinenverleih gibt es einiges zu beachten”, weiß Michaela Rassat, Juristin des D.A.S. Leistungsservice.
Genau hinsehen beim Ausleihvertrag!
Ob Baumarkt, Heimwerkermarkt oder spezialisierte Verleihfirma: Das Angebot an Werkzeug-Vermietern ist groß. „Verbraucher sollten das jeweilige Verleihsortiment und die Preise genau vergleichen”, rät die D.A.S. Juristin und ergänzt: „Eine wichtige Frage ist beispielsweise, ob Werkzeugzubehör wie Aufsätze oder Sägeblätter im Mietpreis enthalten sind. Denn teilweise berechnen Verleiher dieses zusätzlich. Eine Anlieferung der Geräte zur Baustelle ist meist möglich – ebenfalls gegen Aufpreis.” Hobbyheimwerker sollten bei der Übergabe des Geräts darauf achten, dass das Zubehör vollständig vorhanden ist. Fehlen bei der Rückgabe Zubehörteile, müssen sie dafür aufkommen. Dies gilt auch für eine möglicherweise erforderliche Reinigung des Gerätes. Hinweise dazu finden Heimwerker in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder dem jeweiligen Mietvertrag des Verleihers. Wichtig dabei: Der Verleiher muss seinen Kunden in jedem Fall vor Vertragsabschluss auf die AGB hinweisen und ihm diese gut lesbar zur Verfügung stellen. Bevor Hobbyhandwerker einen Mietvertrag unterschreiben, sollten sie ihn genau durchlesen! In der Regel müssen sie zum Beispiel eine Kaution für das Werkzeug oder die Maschine hinterlegen. Bei verspäteter Rückgabe werden für die zusätzliche Zeit oft erhöhte Sätze verlangt und Schadenersatzforderungen für den Nutzungsausfall geltend gemacht. Umgekehrt gilt auch: Wurde eine feste Mietzeit vereinbart, lohnt es sich zu überprüfen, ob eine vorzeitige Rückgabe des ausgeliehenen Geräts zu niedrigeren Preisen führen würde. Ebenso wichtig ist ein Blick auf die Stornogebühren. Denn wer das Gerät zur ausgemachten Zeit doch nicht benötigt, muss unter Umständen mit hohen Kosten rechnen.
Nichts geht ohne Einweisung
Selbst für passionierte Heimwerker können komplexe Handwerksarbeiten eine Herausforderung sein. Denn für die Bedienung vieler Spezialgeräte ist neben handwerklichem Geschick auch fachliches Know-how erforderlich: Wer zum Beispiel eine Parkettschleifmaschine falsch einsetzt, kann sich auch mit dem besten Gerät seinen Fußboden ruinieren. „Umso wichtiger ist es, vom Verleiher eine ausführliche Einweisung zu erhalten”, rät Michaela Rassat. Am besten erkundigen sich Heimwerker auch gleich nach passender Sicherheitsausrüstung. Denn eventuell erforderliche Schutzkleidung ist beim Ausleihen oft nicht mit dabei, zum Beispiel Stahlkappenschuhe bei Arbeiten mit einem Presslufthammer. Und: Eine ausführliche Bedienungsanleitung gehört in jedem Fall zum geliehenen Gerät dazu!
Gerät kaputt – was nun?
Schon bei der Einweisung sollten Hobbyhandwerker den Zustand der ausgeliehenen Geräte überprüfen und bei offensichtlichen Mängeln, wie extremen Lackschäden oder Beulen, darauf bestehen, dass der Verleiher die vorhandenen Schäden in den Mietvertrag aufnimmt. So kann er seinen Kunden später dafür nicht zur Verantwortung ziehen. Doch was tun, wenn der Mörtelmixer oder die Poliermaschine während der Arbeit plötzlich den Geist aufgibt? „Hier ist es hilfreich, wenn ein Zeuge anwesend war, als es zu dem Schaden kam”, so der Hinweis der D.A.S. Juristin. „So kann der Heimwerker besser beweisen, dass es sich nicht um einen Bedienungsfehler gehandelt hat, sondern dass das Gerät möglicherweise einen Defekt hatte.” Wichtig: Viele Verleiher-AGB schreiben vor, dass der Hobbyhandwerker dem Verleiher den Schaden sofort und nicht erst bei Rückgabe des Gerätes melden muss! Sonst besteht die Gefahr, dass dieser den Mangel nicht anerkennt. Für vom Kunden beschädigte Geräte kann der Verleiher Schadensersatz verlangen.
Quellennachweis: D.A.S.
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