Eine komfortable Wohnung, in der man sich häuslich eingerichtet hat, ein Häuschen als Heim für die ganze Familie – und dann flattert plötzlich die Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarf ins Haus. Für die Betroffenen ist das zunächst ein Schock, aber tatsächlich ist es so, dass die Selbstnutzung der Wohnung durch den Vermieter grundsätzlich zu akzeptieren ist.
Kündigung mit vernünftiger Begründung zulässig
Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz (IVM) erläutert die Rechtslage: „Laut BGH ist die Eigenbedarfskündigung zulässig, wenn der Vermieter ein berechtigtes, vernünftiges Interesse an der Nutzung durch sich selbst oder Bedarfspersonen hat und dieses ausreichend im Kündigungsschreiben begründet.“ Das gelte beispielsweise, wenn die Tochter eines Wohnungsbesitzers aus nachvollziehbaren Beweggründen die Räume nutzen möchte oder der Vermieter das Objekt für berufliche Zwecke benötigt.
„Unzulässig sind Eigenbedarfskündigungen dagegen, sollten dem Vermieter Alternativwohnungen zur Verfügung stehen, die mit der gekündigten vergleichbar sind“, betont Jürgens. Das gelte ebenso bei Treuwidrigkeit – etwa wenn für den Besitzer schon bei Abschluss des Mietvertrages baldiger Eigenbedarf absehbar war oder er dies sogar schon wusste. „Und das gleiche gilt für einen vorgeschobenen Eigenbedarf, weil der Vermieter in Wirklichkeit einen unliebsamen Mieter loswerden möchte oder die Wohnung sanieren und teurer weiter vermieten möchte“, so Mietrechtsexperte Jürgens. In solchen Fällen könnten sogar Schadenersatzansprüche des Mieters entstehen.
Wer eine Kündigung wegen Eigenbedarf erhält, sollte sich deshalb von Experten beraten lassen. Man findet sie beispielsweise unter www.iv-mieterschutz.de. Beim Verbraucherportal Ratgeberzentrale.de gibt es zudem weitere Tipps zum Thema Wohnen.
Wann man sich wehren kann
Aus einigen wichtigen Gründen kann sich der Mieter auch gegen die Kündigung wehren und ihr widersprechen. Solche Gründe können ein hohes Alter des Mieters, Krankheit und Gebrechlichkeit, eine sehr lange Dauer des Mietverhältnisses oder erhebliche und noch nicht abgewohnte sogenannte wirtschaftliche Verwendungen des Mieters auf die Räume sein.
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