Rund 9 Millionen Katzen leben als Haustiere in deutschen Wohnungen und Häusern. Um ihrem Freiheits- und Bewegungsdrang gerecht zu werden, richten ihnen Herrchen oder Frauchen oft Katzenklappen oder Balkonnetze ein. Ob dies auch in Mietwohnungen erlaubt ist, beantwortet die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Bild: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 168/12) vom 20. März 2013 ist ein generelles Verbot von Katzen (und Hunden) in Mietwohnungen nicht mehr erlaubt. Bisher war die Rechtsprechung der Gerichte zu einer solchen Vertragsklausel nicht einheitlich. „Ein generelles Verbot ist nun nicht mehr wirksam“, weiß Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung und ergänzt: „Der Vermieter kann jedoch die Haltung von Katzen erlaubnispflichtig machen – dann muss er in jedem Einzelfall eine Abwägung vornehmen und braucht gute Gründe, um abzulehnen (AG München, Az. 411 C 6862/12). Dabei ist wichtig: Die Anzahl der Tiere muss sich in Grenzen halten (ein bis zwei Katzen pro Wohnung) und die Wohnräume müssen groß genug sein.“ Allerdings darf von in der Wohnung gehaltenen Tieren generell keine nennenswerte Lärm- oder Geruchsbelästigung, keine Gefahr für andere Mieter und auch keine erhebliche Beschädigung der Mietsache ausgehen (AG Hanau, Az. 90 C 1294/99-90). Und genau hier kann es beim Einbau von Katzenklappen, -löchern, aber auch Schutznetzen am Balkon, zu Streitigkeiten mit dem Vermieter kommen:
Katzennetz am Balkon
Um zu verhindern, dass Miezi bei ihren Erkundungsgängen auf dem Balkon plötzlich in die Tiefe stürzt, spannen viele Katzenbesitzer ein Netz zwischen Geländer und darüber liegender Decke. Doch Vorsicht: „Ohne Erlaubnis des Vermieters muss der Mieter mit der Aufforderung rechnen, die Konstruktion wieder zu entfernen“, warnt die D.A.S. Expertin. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Mietvertrag bauliche Veränderungen an der Mietwohnung von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht (AG Neukölln, Az. 10 C 456/11 und AG Wiesbaden, Az. 93 C 3460/99-25). Auch das veränderte Erscheinungsbild der Gebäudefassade kann ein Argument sein.
Katzenklappe: Tor zur Freiheit oder Sachbeschädigung?
Katzen lieben ihre Freiheit und lassen sich schwer an vorgegebene „Gassi“-Zeiten gewöhnen. Daher bauen viele Katzenbesitzer eine sogenannte Katzenklappe in die Wohnungs-, Haus- oder Terrassentür. So kann die Katze ungehindert und jederzeit ihre Spaziergänge unternehmen. Aber: „Ohne Einwilligung des Vermieters sollten Sie hier nicht eigenhändig zur Säge greifen!“, warnt die D.A.S. Expertin. Denn der Einbau solch einer Katzentür kann zu Schadenersatzansprüchen des Vermieters führen (AG Berlin-Schöneberg, Az. 9 C 619/03). Führt die Klappe nicht direkt ins Freie, sondern in ein Treppenhaus, sehen manche Gerichte dadurch sogar den Wohnwert des Hauses beeinträchtigt: Andere Mieter müssen es nicht hinnehmen, dass die Haustiere eines Nachbarn unkontrollierten Zugang zum Treppenhaus haben (LG Berlin, Az. 63 S 199/04)!
Wenn jedoch die Katzenklappe innerhalb der Wohnung in Zimmertüren eingebaut wird, werden die anderen Mieter nicht belästigt. Eine schadenersatzpflichtige Sachbeschädigung liegt jedoch immer noch vor (AG Erfurt, Az. 223 C 1095/98). Daher muss der Mieter die Türen natürlich bei seinem Auszug ersetzen. Das gilt auch bei Katzenklappen in Wohnungs- und Haustüren, deren Einbau vom Vermieter bewilligt wurde: Beim Auszug muss der Mieter die Türen wieder im ursprünglichen Zustand hinterlassen. Ob dafür der Ausbau der Klappe reicht oder die ganze Tür ersetzt werden muss, sollte er gemeinsam mit dem Vermieter klären.
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal.
Quellennachweis: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
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