Die Bundesregierung hat 2020 neue steuerliche Förderungen für die energetische Sanierung eingeführt. Immobilienbesitzer können im Rahmen des „Klimapakets“ Aufwendungen für energetische Sanierungen von selbstgenutztem Wohneigentum in beträchtlicher Höhe steuerlich geltend machen – sofern dem Finanzamt eine Bescheinigung vom ausführenden Fachbetrieb zur Durchführung der Maßnahmen vorgelegt wird. Darauf weist die Wüstenrot Bausparkasse AG hin.
Energetische Sanierungen am selbstgenutzten Wohneigentum können – sofern dieses älter als zehn Jahre ist – die Steuerlast eines Immobilienbesitzers um maximal 40.000 Euro senken. Voraussetzung dafür sind eigene Investitionen von bis zu 200.000 Euro – und eine Bescheinigung über die Durchführung der baulichen Maßnahmen durch den ausführenden Fachbetrieb. Dies geschieht auf einem behördlich vorgegebenen Musterformular – gegebenenfalls auch elektronisch. Ohne die Bescheinigung, die dem Finanzamt im Rahmen der Steuererklärung vorgelegt wird, gibt es keine Steuerermäßigung.
Einen Steuervorteil können Wohneigentümer übrigens auch dann erhalten, wenn sie die Immobilie, die energetisch saniert wird, nur in Teilen selbst bewohnen – etwa bei einem Mehrfamilienhaus. Die Steuerermäßigung fällt dann anteilig aus.
Auch im Rahmen einer Wohnungseigentums-gemeinschaft (WEG) können Immobilienbesitzer von Steuererleichterungen profitieren. Bauliche Maßnahmen zur energetischen Sanierung kann hier der WEG-Verwalter für alle beteiligten Wohnungseigentümer zentral beauftragen – nicht jeder Besitzer muss also gesondert tätig werden. Die ihnen zustehende Steuerförderung aus den Maßnahmen der WEG zur energetischen Sanierung können die einzelnen Wohnungseigentümer dann entsprechend ihrem Miteigentumsanteil prozentual steuerlich geltend machen. Dafür kann der Verwalter den Eigentümern Abschriften der Bescheinigungen zur Verfügung stellen und darauf deren Eigentumsanteil vermerken.
Wer die selbstgenutzte Eigentumswohnung allein saniert, profitiert auch allein. Aufwendungen zur energetischen Sanierung, die innerhalb einer WEG klar einer bestimmten Wohnung zugeordnet werden können, kommen steuerlich auch nur dem Eigentümer dieser Wohnung zugute. Dessen Steuerlast verringert sich entsprechend.
Quelle: Wüstenrot & Württembergische AG
Veröffentlicht von:
- Alexandra Rüsche gehört seit 2009 der Redaktion Bauen-Wohnen-Aktuell.de an. Sie schreibt als Journalistin über Hausbau, Inneneinrichtung, Energiesparen, Gartengestaltung, Pflanzen und Haustiere, sowie Innovationen. Alexandra ist Mitglied im DPV (Deutscher Presse Verband - Verband für Journalisten e.V.). Sie ist über die Mailadresse der Redaktion erreichbar: redaktion@bauen-wohnen-aktuell.de
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Jeder, der mehr über die energetische Sanierung wissen möchte, sollte diesen Artikel lesen. Warum? Weil alles so klar erklärt ist!