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Die Energiesteuerentlastung wird fortgesetzt

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Die Energiewende, also die Umstellung auf erneuerbare Energien und besonders effiziente Technologien der Stromerzeugung wie die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), ist die größte Herausforderung unserer Zeit. Aber natürlich müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen stimmen, um Investitions- und Modernisierungsanreize zur Realisierung eines solchen Mammutprojekts zu schaffen. Dazu gehören neben gezielten Förderungen auch Steuerentlastungen.

Die Höhe der Steuerentlastung, die durch die Änderung des Energiesteuergesetzes festgelegt wurde, variiert je nachdem welches Energieerzeugnis verwendet wird. (Foto: epr/Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.)


Nach dem Energiesteuergesetz wurde bisher für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen mit einer Leistung von bis zu zwei Megawatt die Energiesteuer auf Antrag erstattet. Diese zur Förderung energieeffizienter KWK-Anlagen gewährte Vergünstigung musste jedoch von der Bundesregierung zum 1. April 2012 ausgesetzt werden. Die hier zugrundeliegende Beihilfengenehmigung der EU-Kommission war nach der üblichen Dauer von zehn Jahren ausgelaufen. Allerdings ist es den Bundesministerien für Finanzen und Wirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e. V. (B.KWK) gelungen, diese Entscheidung zu revidieren. Eine dafür notwendige Änderung des Energiesteuergesetzes hat der Bundestag bereits beschlossen. Darin ist eine vollständige Steuerentlastung für KWK-Anlagen bis einschließlich zwei Megawatt Nennleistung festgeschrieben, sofern diese hocheffizient sind und ihr Nutzungsgrad während des Entlastungszeitraums mindestens 70 Prozent beträgt.

 

Diese Erleichterung wird nur für die Zeit gewährt, in der die Anlagen abschreibungsfähig sind. Das sind in der Regel zehn Jahre. Werden Hauptbestandteile erneuert und die Ausgaben dafür betragen mehr als 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage, verlängert sich die Frist um den Abschreibungszeitraum der erneuerten Teile. Neu ist, dass KWK-Anlagen bis zwei Megawatt, die nicht das Kriterium der Hocheffizienz erfüllen, deren Abschreibungszeitraum abgelaufen ist oder deren Nutzungsgrad aber mindestens 70 Prozent beträgt, immerhin noch bis zum Mindeststeuersatz gemäß EU-Richtlinie entlastet werden. Durch die Gesetzesänderung ist es gelungen, ein wichtiges Element für die Wirtschaftlichkeit von hocheffizienten KWK-Anlagen zu erhalten. Sie tritt rückwirkend zum 1. April 2012 in Kraft, sodass keine Steuer-Erstattungslücke für KWK-Anlagenbetreiber entsteht. Mehr unter www.bkwk.de.

 

Die Energiewende ist die größte Herausforderung unserer Zeit. Durch die Fortsetzung der Energiesteuerentlastung werden Investitions- und Modernisierungsanreize geschaffen, die helfen, dieses Mammutprojekt zu realisieren. (Foto: epr/Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V.)

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