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Weihnachtliche Fakten in Serie: Mieter fragen – Vermieter antworten

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Die eigene Wohnung ist vielen Deutschen der Mittelpunkt ihres Lebens – vor allem in der Weihnachtszeit.

Trautes Heim, Glück allein – mit Adventskränzen, Lichterketten und Weihnachtsliedern – hierzulande meistens im Rahmen eines Mietvertrags: Statistiken zufolge lebt ein Großteil der Deutschen zur Miete – im Jahr 2015 waren es rund 35 Millionen. Für sie gelten andere Bestimmungen und Richtlinien als für Eigentümer von Wohnungen oder Häusern. Deutschland, einig Mieterland?
Nicht immer, denn um viele Fragen des täglichen Zusammenlebens ranken sich Mythen und Missverständnisse. Nina Henckel, die Pressesprecherin von Vonovia, eines der größten deutschen Wohnungsunternehmen, gibt Antworten auf Fragen, die sich in der Weihnachtszeit viele Mieter stellen:


1. Wie viel Weihnachtsbeleuchtung ist erlaubt?

Foto: Bildarchiv ARKM
Foto: Bildarchiv ARKM

„Eine stimmungsvolle Weihnachtsbeleuchtung gehört für die meisten Deutschen zur Adventszeit wie das Backen von Plätzchen, ein schmackhafter Gänsebraten oder das Verpacken der Geschenke. Die Installation von Lichterketten z.B. gilt hierzulande als anerkannte Sitte und kann Mietern deshalb auch nicht grundsätzlich verboten werden. Es gibt hierfür aber auch rechtliche Einschränkungen. Wenn sich die Nachbarn beispielsweise durch Blinkelemente gestört fühlen, sollte man Rücksicht nehmen – speziell in der Nachtruhe. Inwieweit andere Anwohner beeinträchtigt werden, hängt dabei vom Einzelfall ab. Am besten man sucht zunächst einmal das Gespräch mit dem Nachbarn, wenn man sich gestört fühlt. Generell gilt: Die Weihnachtsbeleuchtung darf nicht heller strahlen als umliegende Lichtquellen von z.B. Ampeln oder Straßenlaternen. Bei Unsicherheiten ist es am besten, sich vorab mit seinem Vermieter abzustimmen, welches Maß an Weihnachtsbeleuchtung toleriert wird und womit man vielleicht übers Ziel hinaus stößt.“

2. Wer haftet bei einem Brand von Adventskränzen & Co?

„Leider kommt es in der Weihnachtszeit zu besonders vielen Wohnungsbränden durch entzündete Adventskränze, vergessene Kerzen oder brennende Weihnachtsbäume. Die Frage der Haftung ist für jeden Einzelfall anders zu beantworten. Wem Schuld oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können, der wird für gewöhnlich auch zur Verantwortung gezogen. In allen anderen Fällen übernimmt eine Haftpflichtversicherung die Begleichung der Schäden. Wer die Wohnung verlässt und brennende Adventskerzen unbeaufsichtigt lässt, muss allein für entstandene Schäden aufkommen. Wenn Kerzen z.B. wegen eines Notfalls (ein Haushaltsunfall eines Kindes etwa) unbeaufsichtigt geblieben sind, ging der Unaufmerksamkeit kein schuldhaftes Verhalten voraus – dafür kann man dann auch nicht haftbar gemacht werden. Wir raten generell zu äußerster Vorsicht bei offenem Kerzenlicht. Insbesondere auf einem Weihnachtsbaum sollte auf Kerzen verzichtet werden.“

3. Darf ich Weihnachtsmusik auch etwas lauter hören?

„In den Adventswochen gehören Weihnachtslieder für viele sprichwörtlich „zum guten Ton“ – aber eben nicht für jeden. Für stimmungsvolle Weihnachtsmusik gilt wie für jedes andere Genre: Aus Rücksichtnahme vor den Nachbarn sollte auf eine verträgliche Lautstärke geachtet werden. Jeder Mieter darf hören was er will und so lange er will. Dabei sollte aber immer die Zimmerlautstärke eingehalten werden. Vor allem in den allgemeinen Ruhezeiten, also nach 22 Uhr, sollten keine Klänge mehr nach außen dringen, auch keine besinnlichen.“

4. Ist es erlaubt vor der Wohnung Selbstgebackenes, Selbstgebasteltes oder Trödel zu verkaufen?

„Wer keinen dauerhaften Flohmarkt mit sogenannten Gewinnerzielungsabsichten veranstaltet, muss auch kein Gewerbe anmelden – die Einnahmen auch nicht versteuern. Dennoch sind auch bei einem einmaligen privaten Verkauf von Plätzchen und Weihnachtsdeko einige Dinge zu beachten: Auf dem eigenen Grundstück darf in diesem Ausmaß meldefrei verkauft werden – eine Absicherung durch Rücksprache mit dem Ordnungsamt oder der Verwaltung empfiehlt sich natürlich immer. In Mehrfamilienhäusern spielen natürlich auch die Interessen der Nachbarn eine Rolle. Wenn also Mieter einen kleinen privaten Weihnachtsflohmarkt veranstalten wollen, sollten sie vorab auf jeden Fall Rücksprache mit ihrem Vermieter halten. Darüber hinaus gilt allgemein: Wer Glühwein, selbstgemachten Punsch oder andere alkoholische Getränke ausschenken will, benötigt dafür in jedem Fall eine Genehmigung. Das gleiche gilt für Produkte, die nicht selbstgemacht oder gebraucht sind – soll Neuware verkauft werden, muss dafür eine Genehmigung vorliegen. Außerdem wichtig: Weihnachtslieder sind zwar ein stimmungsvoller Begleiter – aber in der Öffentlichkeit gespielte Musik ist ein Fall für die GEMA. Insofern sollte auf Musikanlagen ohnehin lieber verzichtet werden. Wenn selbst musiziert wird, ist das natürlich was anderes.“

Quellenachweis: GeSK

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